Anspruch bei Unfall

Haftung

Ohne Haftung des Gegners kein Geld !

Der ist mir aufgefahren – der zahlt ! – Meistens richtig, aber nicht immer !

Was tun, wenn der nette Unfallgegner, der an der Unfallstelle sofort unter großem Bedauern die Versicherungskarte übergab und sagte, alles sei doch klar, die Polizei sei doch gar nicht nötig, plötzlich erklärt, es müsse ein Versehen vorliegen, er sei gar nicht an der Unfallstelle gewesen? Sie hätten plötzlich und unerwartet ohne jeden Grund stark gebremst?
Sie hätten unmittelbar vorher die Spur gewechselt?

Sichern Sie sich ab.
Rufen Sie immer die Polizei.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug so stehen, wie es nach dem Unfall stehen blieb, bitten Sie Ihren Unfallgegner, dass auch er sein Fahrzeug stehen lässt.
Lässt der Gegner sich hierauf nicht ein oder muss wegen eines drohenden Rückstaus ein Fahrzeug versetzt werden, so sollte zuvor die Endposition nach Unfall gesichert werden.
Es empfiehlt sich, immer Schulkreide oder einen phosphorisierenden Spray mit im Auto zu haben, damit die Position der Fahrzeuge nach dem Unfall zumindest bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden kann.
Nutzen Sie sofort Ihr Fotohandy oder Ihren Fotoapparat und fertigen Sie zahlreiche Fotos der beteiligten Unfall-Fahrzeuge.

Wichtig zu wissen:

Trifft Sie eine Mithaftung und verfügen Sie über eine Vollkaskoversicherung, so kann gleichwohl in der Regel eine nahezu vollständige Schadensregulierung erreicht werden.

Wird nur die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, so leistet diese lediglich den Fahrzeugschaden, und dies abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die übrigen Schäden werden nicht gezahlt und die Vollkaskoversicherung stuft üblicherweise im Beitrag hoch.

Es sollte deshalb in entsprechenden Fällen sowohl die Vollkaskoversicherung als auch die gegnerische Versicherung in Anspruch genommen werden und die Kontrolle und Abstimmung einem erfahrenen Rechtsanwalt anvertraut werden im Rahmen des Quotenvorrechts bzw. der Differenztheorie.

Bei dem Quotenvorrecht / der Differenztheorie handelt es sich um ein nicht vom Gesetz geregeltes, sondern von der Judikatur entwickeltes Rechtsinstitut, das eine Art "Befriedigungsvorrecht" des Begünstigten zu Lasten des anderen Partners beinhaltet und wodurch eine Verschiebung der Haftungsanteile lediglich im Gläubigerbereich eintritt, während die Ersatzpflicht des Schädigers dadurch ihrem Leistungsinhalt nach nicht angetastet wird.
Dieses von der Rechtssprechung zu § 67 Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 86 Abs. 1 VVG nach der Differenztheorie im Rahmen kongruenter Schadendeckung zu Lasten des Kaskoversicherers entwickelten Rechtsinstituts erstreckt sich auf alle Schadenarten, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung dient, wobei der Übergang nach § 67 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. bzw. § 86 Abs. 1 VVG auf den Betrag begrenzt ist, der zur vollen Deckung des Schadens des Versicherten nicht mehr erforderlich ist.
Zum Quotenvorrecht bzw. zur Differenztheorie wird verwiesen auf BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 196.

Schaden

Wir prüfen und setzen berechtigte Ansprüche durch wie beispielhaft:

Um eine schnelle und effiziente Abwicklung des Schadens sicher zu stellen, sollte die Einschaltung des Rechtsanwaltes so früh wie möglich erfolgen.