Haushaltsführungskosten

Wichtig zu wissen:

Wird der Körper oder die Gesundheit der Hausfrau oder des Hausmannes verletzt und fällt sie / er dadurch in der Haushaltsführung ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauernd aus, so stehen ihr / ihm Schadensersatzansprüche wegen der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung zu (§§ 842, 843 Abs. 1 BGB).

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie tatsächlich Aufwendungen für die Entlohnung einer Ersatzkraft tätigen oder ob der Schaden durch Ihre eigenen Anstrengungen oder die Hilfe Dritter aufgefangen wurde.

Den Schaden müssen Sie nicht durch Vorlage von Quittungen belegen, Ihr Schaden kann auch berechnet werden auf der Grundlage von Erfahrungssätzen. Danach können Sie als verletzte Hausfrau / verletzter Hausmann die Kosten für eine Ersatzkraft im Haushalt ohne Rücksicht darauf verlangen, ob Sie den Schadensersatz voll auf eine Ersatzkraft verwenden oder nur teilweise, ob Sie ihn ganz anders nutzen und stattdessen einen mangelhaft geführten Haushalt in Kauf nehmen oder die Mithilfe Dritter in Anspruch nehmen.

Soweit die Schadensberechnung von diversen Faktoren abhängt (wie etwa Ihre Arbeitszeit im Haushalt, Berufstätigkeit Ihrer Familienangehörigen und Ihre Absprache über die Verteilung der Hausarbeit), bedarf es einer konkreten Berechnung.

Wir

...kennen die Berechnungsgrundlagen und rechnen Ihren Anspruch individuell aus !