Wird das Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt und nimmt der Geschädigte den Unfallgegner und dessen Versicherung in Anspruch, so werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung etc. geltend gemacht.
Nimmt der Geschädigte nach einem Unfall seine eigene Kaskoversicherung – soweit abgeschlossen – in Anspruch, macht er Ansprüche aus seinem Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherung geltend.
Hieraus folgen erhebliche Unterschiede, je nachdem, ob der Schaden mit dem Unfallgegner und seiner Versicherung oder mit der Kaskoversicherung abgerechnet wird.
Beispielhaft gegenübergestellt:
- Schadengutachten
- Fiktive Abrechnung nach Gutachten ohne Reparaturrechnung
- Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes
- Restwertermittlung
- Rechtsverfolgungskosten
Aufgrund jahrelanger Tätigkeit für Autohäuser und ihre Kunden sind wir mit den Problemen des Kasko-Rechts vertraut und vertreten auch Sie effizient bei Problemen im Rahmen einer Schadensabwicklung.


