Keine Nachbesichtigung des Unfall-Kfz

Einige Versicherungen versuchen, durch eine Nachbesichtigung ihres Haus-Sachverständigen eine Zahlung zu verzögern oder ganz zu verhindern.
Lassen Sie sich darauf nicht ein!

Der Schädiger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Nachbesichtigung des verunfallten Fahrzeuges.

Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das eingeholte Gutachten derart gravierende Mängel aufweist, dass dies auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist.
Hierfür ist jedoch der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Es ist deshalb an der gegnerischen Versicherung, konkrete Einwendungen gegen das vorgelegte Gutachten bzw. das Nachtragsgutachten vorzubringen, wobei sie sich nicht darauf beschränken kann, die Richtigkeit des Gutachtens pauschal und insgesamt zu bestreiten.
Sie muss sich schon der Mühe unterziehen, sich konkret mit den Feststellungen des Sachverständigen und seinen Ausführungen auseinander zu setzen und Zweifel an der Richtigkeit im Einzelnen näher zu begründen.

Insoweit kann der Schädiger bzw. seine Versicherung die Regulierung des Fahrzeugschadens auch nicht deshalb ablehnen oder verzögern, weil ihm eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges nicht möglich gemacht wurde.