Rechtsverfolgungskosten

Haftpflicht

Der Schädiger und dessen Versicherung haben entsprechend ihrer Eintrittspflicht die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu erstatten, soweit hier Grundlage ist ein Recht aus unerlaubter Handlung.

Auch eine bestehende Rechtsschutzversicherung ist sofort eintrittspflichtig.

Kasko

Der Kaskoversicherer ist der Vertragspartner des Versicherungsnehmers, insoweit gibt es für ihn zunächst keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten durch Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Befindet sich jedoch der Kaskoversicherer mit der fälligen Kaskoentschädigung in Verzug, hat er auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu erstatten.
Dies gilt auch dann, wenn der Kaskoversicherer einen Rechtsverstoß dadurch begeht, dass er falsch abrechnet.

Auch eine Rechtsschutzversicherung des Kasko-Versicherungsnehmers muss nicht sofort Kosten übernehmen, soweit die Rechtsschutzversicherung erst dann eintrittspflichtig ist, wenn ein "Rechtsschutzfall" vorliegt.
Erst wenn der Kaskoversicherer sich mit der fälligen Kaskoentschädigung in Verzug befindet oder einen Rechtverstoß begeht, entsteht die Eintrittspflicht durch den Rechtsschutz-versicherer.