Restwertermittlung

Haftpflicht

Sie als Geschädigter dürfen sich auf die Höhe des Restwertes, den der von Ihnen beauftragte Sachverständige festgelegt hat, ohne weitere Nachfrage beim Schädiger und seiner Versicherung verlassen.
Der BGH hat bestätigt, dass der Sachverständige des Geschädigten auch im Internetzeitalter bei der Bemessung des Restwertes auf die Angebote der örtlichen Händler abstellen soll.
Nur dann, wenn der Schädiger und dessen Versicherung vor Verwertung des Fahrzeuges ein abweichendes Restwertangebot vorlegt, muss dieses beachtet werden.
Ein Überangebot nach dem Verkauf ist grundsätzlich wirkungslos.
Nutzen Sie als Geschädigter das Fahrzeug trotz eines rechnerischen Totalschadens weiter (z.B. bei Reparaturkosten oberhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes oder bei Einfachreparatur), darf der Schädiger und dessen Versicherung nur den Restwert aus dem eingeholten Schadensgutachten anrechnen, die Möglichkeit des Überbietens besteht somit für den Schädiger und dessen Versicherung nicht.

Kasko

Aus fast allen Kaskoverträgen ergibt sich für den Versicherer im Hinblick auf die Verwertung des Fahrzeuges ein Weisungsrecht.
Enthält das von dem Kasko-Versicherer eingeholte und übersandte Gutachten ein Restwertangebot, so entspricht dieses der Verwertungsweisung der Höhe nach.