Schmerzensgeld

Gut zu wissen:

Das Schmerzensgeld ist ein immaterieller Schaden, es ist ein Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Art, der gewährt wird für erlittene Schmerzen, seelische Belastungen und sämtliche Unannehmlichkeiten, die bei einer Verletzung des Körpers auftreten.
Das Schmerzensgeld ist im BGB geregelt, § 253.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist verhandelbar.

Am häufigsten ist das HWS-Schleudertrauma.
Der BGH hat festgestellt, dass der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen Geschwindigkeitsänderung (Harmlosigkeitsgrenze) ereignet hat, eine HWS-Verletzung nicht ausschließt.

Auch seelisch bedingte Folgeschäden hat der BGH zugelassen und insoweit ausgeführt, dass seelisch bedingte Folgeschäden, auch wenn diese auf einer psychische Auffälligkeit des Geschädigten oder auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, grundsätzlich vom Schädiger zu tragen sind.
Eine Zurechnung entfällt nur, wenn das Schadensereignis geringfügig ist und nicht gerade die besondere Schadenslage des Verletzten betrifft.

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