Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf Dormagen Neuss, NRW

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Verkehrsanwalt NRW / Nordrhein-Westfalen Verkehrsrecht

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht
in Düsseldorf und deutschlandweit

Der neue PKW läuft nicht rund?
Ich sorge dafür, dass ein Schaden nicht zu Ihrem Nachteil wird!

Ein Fahrzeugkauf ist doch einfach zu beurteilen!
Ein Fahrzeug ist frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
Klar, dass ist der Gesetzestext. Aber wie immer: Der Teufel steckt im Detail.

Mängelklärung

Ich kläre erst einmal, ob Mängel an Ihrem Auto vorliegen und welche das sind.

Als technischer Laie arbeite ich dabei mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen und auch privaten Kfz-Sachverständigen zusammen.

Insbesondere kläre ich mit den Sachverständigen, ob der Mangel oder Schaden innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe des Fahrzeuges an Sie aufgetreten ist.

Denn: Stellt der Käufer eines Fahrzeuges einige Monate nach der Übergabe des vermeintlich einwandfreien Fahrzeuges einen Mangel oder Schaden fest, wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe an Sie (= Gefahrenübergang) mangelhaft war.

Sie müssen grundsätzlich gar nicht beweisen, worauf der Schaden präzise zurückzuführen ist.

Es wird Ihnen als Käufer nur der Nachweis abverlangt, dass der Schaden zumindest im Ansatz bereits bei Übergabe vorhanden war und sich dann innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gezeigt hat. Können Sie diesen Nachweis führen, sind Sie zur Rückgabe des Fahrzeuges berechtigt.

Etwas anderes gilt nur, wenn Sie das Fahrzeug länger als 6 Monate besitzen, dann haben Sie die Beweislast.

Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht das Fahrzeug nur dann den objektiven Anforderungen, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der Äußerungen, die von dem Verkäufer abgegeben wurden.

Was aber tun bei einem Fahrzeugmangel, wenn Sie das Fahrzeug geleast oder finanziert haben?

Ist das Fahrzeug geleast oder finanziert, dann ist der Leasinggeber oder die finanzierende Bank (Sicherung-)eigentümer des Fahrzeuges.

Wer aber macht bei einem Fahrzeugmangel, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Mängeln geltend?

Antwort: In der Regel Sie als der finanzierende Käufer, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist.

Liegt ein Mangel vor, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, so können Sie von dem Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, soweit Sie selbst Ratenzahlungen an die finanzierende Bank erbracht hat.

Sie können, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, allerdings nicht die Rückerstattung des vollen Darlehensbetrages einschließlich des noch nicht durch Leistungen des Autohändlers abgedeckten Teils des Kaufpreises abzüglich der von Ihnen geschuldeten Nutzungsvergütung verlangen.

Ihnen steht, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, lediglich ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Autohändler in Höhe der von Ihnen an die Bank entrichteten Tilgungsraten zu.

Zu erstatten sind Ihnen, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, allerdings grundsätzlich nur die zur Bezahlung des Kaufpreises bei dem Autohändler tatsächlich verbleibenden Nettokreditraten, also ohne die Zins- und Kostenanteile.

Was die zukünftig fällig werdenden Tilgungsleistungen aus dem Kreditvertrag mit der Bank anbelangt, können Sie, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, von dem Autohändler verlangen, dass er von den zukünftigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag durch Zahlung freigestellt wird.

Von dem zurückzuerstattenden Nettokreditbetrag ist dann, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, die Nutzungsvergütung für die von Ihnen mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrtstrecke in Abzug zu bringen.

Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Ansichten nicht zu verallgemeinern sind. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich also Ihr eigener Sachverhalt genau mit der geschilderten Ansicht deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Raum Dormagen - Grevenbroich. Verkehrsanwalt in der Region Rommerskirchen - Bergheim und deutschlandweit. Sprechen Sie uns an im Falle eines Bußgeldbescheids mit ggf. drohendem Fahrverbot oder Verkehrsunfalls.