Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf Dormagen Neuss, NRW

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Verkehrsanwalt NRW / Nordrhein-Westfalen Verkehrsrecht

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht
in Düsseldorf und deutschlandweit

Bußgeldverfahren?
Ich sorge dafür, dass Sie „sauber“ bleiben!

Fehler passieren immer – nicht zuletzt passieren Messfehler!

So spricht man von einem Messfehler, wenn bei einem standardisierten Messverfahren der „Blitzer“ eben nicht wirklich standardmäßig eingesetzt wird, d. h., wenn er nicht in einem korrekten Zustand ist, nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde oder andere formale Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.

Ich kläre für Sie, ob tatsächlich ein Messfehler vorliegt!

Meine aktive Verteidigung in Bußgeldsachen sorgt für Klarheit.

Ich habe mich im Verkehrsrecht insbesondere auf die Verteidigung in Bußgeldsachen spezialisiert.

Übrigens: Ich vertrete Sie auch in „auswärtigen“ Sachen - bundesweit!

Ziel meiner Verteidigung ist die Vermeidung von Punkten im FAER (Fahrerlaubnisregister). Ich spüre Fehlerquellen auf, um so einen Freispruch, die Reduzierung einer Geldbuße unter die Eintragungsgrenze oder die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung zu erzielen.

Als Jurist bin ich allerdings technischer Laie und arbeite mit ausgewiesenen technischen Sachverständigen zusammen, um die bestmögliche Strategie für Sie zu entwickeln.

Für mich ist Ziel der Verteidigung auch die Vermeidung eines Fahrverbots oder dessen Reduzierung in der Dauer oder auch die Bestimmung eines Zeitrahmens für ein unvermeidbares Fahrverbot, um so Härten und die Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz zu vermeiden.

Selbstverständlich entscheiden die einzelnen Umstände, ob und welche Möglichkeiten zur Verbesserung Ihrer Situation tatsächlich bestehen.

Meine „goldenen“ Bußgeldregeln

Bußgeldregel Nr. 1:
Der Anhörungsbogen

Soweit Sie verpflichtet sind, den Anhörungsbogen nur mit Angaben zur Person zurückzugeben, sollten Sie sich schon frühzeitig anwaltlich vertreten lassen, insbesondere, wenn eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht.

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Der Anhörungsbogen beschreibt den Ihnen gemachten Vorwurf. „Er muss den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit unter Angabe der Tatsachen, welche die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlichen Lebensvorgang so konkret schildern, dass selbst für einen Bürger mit geringem Intelligenzgrad erkennbar ist, welche Tat und welche Gesetzesverletzung ihm zur Last gelegt wird.“ (BGH)

Berufen Sie sich auf eine Unwirksamkeit des Schuldvorwurfs, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Sichern Sie sich eine aktive Bußgeldverteidigung!

Bußgeldregel Nr. 2:
Der Bußgeldbescheid

Wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, sollten Sie diesen sehr sorgfältig durch Ihren anwaltlichen Vertreter prüfen lassen, denn Vorsicht: Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft!

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Bei Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung ist dies in der Regel kostenlos für Sie.

Legen Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, sonst sind die darin ausgesprochenen Punkte und auch die Geldbuße grundsätzlich bestandskräftig.

Sichern Sie sich eine aktive Bußgeldverteidigung!

Bußgeldregel Nr. 3:
Die gerichtliche Entscheidung

Ihre Verteidigung gehe ich aktiv an, indem ich in geeigneten Fällen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen der Bußgeldstelle stelle.

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So beantrage ich im Rahmen einer erweiterten Akteneinsicht über die Papierakte hinaus die Einsicht in Originalbeweisfotos oder -filme, die gerätespezifischen Bedienungsanleitungen, eine Kopie der digitalen Falldatei im gerätespezifischen Format, das Auswerteprogramm, die gesamten Messdaten der Messserie etc., um diese mit Hilfe eines technischen Sachverständigen zu überprüfen.

Bußgeldregel Nr. 4:
Das Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

Wenn Sie nicht zu einem Termin vor dem Amtgericht persönlich erscheinen wollen, beantrage ich, Sie von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Dadurch entstehen Ihnen keinerlei Nachteile.

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Sie haben das Recht, Beweisanträge und Beweisermittlungsanträge zu stellen.

Nutzen Sie dies, damit Sie entlastende Tatsachen in das Verfahren einführen können. Keine Angst vor Kosten, denn eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung trägt diese Kosten, seien es die Kosten für ein technisches Sachverständigengutachten oder ein anthropologischen Gutachten zu der Frage, ob der abgebildete Fahrer des gemessenen Fahrzeug überhaupt Sie sind.

Steht nach dem Antrag fest, dass die Bußgeldstelle den zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend aufgeklärt hat, weist das Amtsgericht die Sache an die Bußgeldstelle zurückverwiesen zurück, damit der Sachverhalt nunmehr ordnungsgemäß aufgeklärt werden kann.

Sichern Sie sich eine aktive Bußgeldverteidigung!

Bußgeldregel Nr. 5:
Rechtsbeschwerde / Zulassung der Rechtsbeschwerde bei dem Oberlandesgericht

Ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts ist nicht das letzte Wort! Ich greife für meine Mandanten negative Urteile durch eine Rechtsbeschwerde bei dem Oberlandesgericht oder durch den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an, abhängig von der Höhe der Geldbuße und der verhängten Nebenfolgen.

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Die Rechtsbeschwerde als "kleine Revision" muss ich akribisch genau nach den Rechtssätzen begründen, dann ist sie erfolgversprechend.

So wurde ein Mandant in dem Verfahren Amtsgericht Ratingen 20 OWiG-100 Js 808/14-44/14 zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf IV-1 RBs 84/14 hob auf meine Rechtsbeschwerde hin die Entscheidung auf. Daraufhin sprach das Amtsgericht Ratingen unseren Mandanten frei. Das Verfahren war für den Mandanten völlig kostenlos, da die Staatskasse alle Kosten übernehmen musste.

Sichern Sie sich eine aktive Bußgeldverteidigung!

Bußgeldregel Nr. 6:
Verfahrensverzögerung

Es kommt häufiger vor, als Sie denken: Der Abschluss eines Bußgeldverfahrens zieht sich ungewöhnlich lange hin. Können Sie mit Erfolg eine unangemessen lange und nicht gerechtfertigte Verfahrensdauer durch staatliche Stellen darlegen, beantrage ich die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.

Sichern Sie sich eine aktive Bußgeldverteidigung!

Bußgeldregel Nr. 7:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sie haben die fristgemäße Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ohne eigenes Verschulden versäumt?
Dann stelle ich für Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung.

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Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Behörde eingehen.
Den Antrag muss ich begründen und mit entsprechenden Nachweisen glaubhaft machen.
Sollte sich hierbei ergeben, dass Sie tatsächlich unverschuldet am fristgemäßen Einspruch gehindert waren, wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.

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Bußgeldregel Nr. 8:
Tilgung von Punkten

Bei mir gehört es zum Standardrepertoire, eine Auskunft beim Fahreignungsregister zu der Anzahl Ihrer aktuellen Punkte einzuholen.

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Punkte im FAER („Flensburger Kartei“) werden automatisch getilgt. Dabei entsprechen die Tilgungsfristen der Schwere des zugrundeliegenden Delikts.
Schwere Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt verfallen nach 2,5 Jahren. Besonders schwere Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten verfallen nach 5 Jahren. Straftaten im Verkehr mit 3 Punkten verfallen nach 10 Jahren.

Seit Gründung des FAER im Mai 2014 verfallen die Punkte unabhängig von neuen Eintragungen. Die Punkte in der „Flensburger Kartei“ werden also auch dann getilgt, wenn zwischenzeitlich neue Verstöße dazukommen sind.

So wissen Sie genau, wie belastet Ihr Punktekonto ist und wann Ihr Auszug aus der „Flensburger Kartei“ wieder „sauber“ ist.

Liegen mehrere Punkte dort vor, so informiert die Behörde Sie. Es drohen Ihnen folgende Maßnahmen:
Stufe I 4 bis 5 Punkte: Ermahnung mit Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem.
Stufe II 6 bis 7 Punkte: Verwarnung und Hinweis auf eine drohende Entziehung der Fahrerlaubnis. Stufe III 8 Punkte und mehr: Entziehung der Fahrerlaubnis.

Begehen Sie als Verkehrsteilnehmer nun eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, kann es dazu kommen, dass Ihnen ein Fahrverbot droht. Das Führerscheindokument muss an die Behörde für einen Zeitraum abgeben werden.
Diese bewahrt den Führerschein auf und gibt Ihnen die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs nach Ablauf der bestimmten Zeit zurück. Die Fahrerlaubnis wird also nicht entzogen.

Sichern Sie sich eine aktive Bußgeldverteidigung!

Bußgeldregel Nr. 9:
Kosten des Bußgeldverfahrens

Erlässt die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, nimmt diesen aber in dem laufenden Verfahren zurück und stellt das Verfahren ein, so trägt die Bußgeldstelle bzw. die Staatskasse die Kosten.

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In den übrigen Fällen trägt Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten des Bußgeldverfahrens für Sie und alle mitversicherten Personen. Mitversicherte Personen in der Rechtsschutzversicherung sind in der Regel Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder etc. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag.

Sichern Sie sich eine aktive Bußgeldverteidigung!

Bußgeldregel Nr. 10:
“Schmankerl” zum Schluss

Ist die Ermittlung eines Fahrers der Behörde unmöglich, so stellt sie das Verfahren gegen den Fahrer ein und schickt einen Fragebogen an den Halter des Fahrzeuges, dieser soll den Fahrer benennen.

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Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden. Dagegen kann Klage eingereicht werden. Unabhängig davon kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden, wenn Sie der Fahrtenbuch- auflage nicht nachkommen.

Punkte im FAER (Fahrerlaubnisregister) gibt es dafür aber nicht!

Sichern Sie sich eine aktive Bußgeldverteidigung!


Ich bin Ihr Anwalt für Verkehrsrecht im Raum Düsseldorf - Dormagen - Grevenbroich. Als Verkehrsanwalt vertrete ich Sie in Bußgeldsachen.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und es droht ggf. ein Fahrverbot oder Sie hatten einen Verkehrsunfalls? Sprechen Sie mich an .

Ich vertrete Sie auch in „auswärtigen“ Sachen - bundesweit!